Tom Otte

Neue Mütter braucht das Land

Neue Mütter braucht das Land

Der Mutterschutz wurde einst vom Gesetzgeber geschaffen, um arbeitende Frauen in der Schwangerschaft, wie auch nach der Entbindung, gesundheitlich zu schützen. In Deutschland bildet das ‚Mutterschutzgesetz (MuSchG)‘ den Rahmen, ergänzt von der ‚Verordnung zum Schutze der Mutter am Arbeitsplatz (MuSchArbV)‘ aus dem Jahr 1997, mit der EU-Mindeststandards in Deutschland rechtlich verbindlich gemacht wurden.

Das Mutterschutzgesetz, das unverändert seit dem Jahr 1952 galt, hat die Bundesregierung am 30. März 2017 reformiert und an die neuen Bedingungen der Arbeitswelt angepasst. Zum 1. Januar 2018 treten diese veränderten Regeln in Kraft.

Das neue Gesetz umfasst jetzt erstmals einen größeren Personenkreis: Die Bestimmungen gelten nun auch für Schülerinnen, Studentinnen, Praktikantinnen, für befristet Beschäftigte und Selbständige. Sollte der bisherige Arbeitsplatz für eine Schwangere nicht länger zumutbar sein, ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen passenderen Arbeitsplatz anzubieten. Für Mütter, die ein behindertes Kind zur Welt bringen, verlängert sich der Mutterschutz nach der Geburt von acht auf zwölf Wochen. Wenn Frauen nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, erhalten sie einen rückwirkenden Kündigungsschutz. Auch dann, wenn sie angekündigt haben sollten, sich ohne diesen Vorfall ganz der Mutterrolle zu widmen.

Dies sind die positiven Veränderungen. Negativ anzumerken ist, dass das Verbot von Nacht-, Sonn- und Feiertagsbeschäftigungen aufgeweicht wurde. Frauen sollen solche Regelungen künftig mit ihrem Arbeitgeber ‚frei‘ vereinbaren, wobei sie – realistisch betrachtet – allemal in der schwächeren Verhandlungsposition sind. Ein ergänzendes gynäkologisches Gutachten und eine behördliche Genehmigung geben diese Möglichkeit dann endgültig frei.

Kurzum: Ein Gesetz mit einigem Licht und auch einigem Schatten: Eine typische Kompromiss-Geburt aus der Polit-Küche einer großen Koalition …

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