Tom Otte

Erfolgsgrundlagen für Interessenvertreter

Erfolgsgrundlagen für Interessenvertreter


Eine Fülle von Gesetzen und Vorschriften gibt den Betriebs- und Personalräten in der Arbeitswelt erhebliche Gestaltungsspielräume. Hier eine Liste der wichtigsten Regelungen auf dem Feld des Arbeits- und Gesundheitsschutzes:

Betriebsrat

Das Betriebsverfassungsgesetz im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz nennt als Arbeitsauftrag für Betriebsräte allgemein die folgenden Aufgaben:

  • im § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Überwachung der geltenden Gesetze, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge usw.
  • im § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG die Mitbestimmung bei Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

Diese gesetzlichen Rechte sind immer nur eine Teilaufgabe. Der Betriebsrat hat weitere wichtige Aufgaben zu erledigen. Im Rahmen des Gesundheitsmanagements geht es u.a. darum:

  • die Beschäftigten zu motivieren, auf sich selbst zu achten und mit sich und den Kollegen respektvoll und fürsorglich umzugehen sowie
  • mit Hilfe des Initiativrechts (§87 Abs. 1 Nr.7 BetrVG, siehe auch §80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG) Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu fördern und den Prozess der betrieblichen Gesundheitsförderung aktiv mitzugestalten.

Die folgenden Instrumente des Arbeits- und Gesundheitsschutzes können hier zum Einsatz kommen:

  • eine anonymisierte Auswertung der Krankheitsfehltage gemeinsam mit einer Krankenkasse in Hinblick auf Häufigkeit und Art der Erkrankung,
  • Beschäftigtenbefragungen, um die Mitarbeiter einzubinden und konkrete Planungsgrundlagen zu bekommen („Betriebsbarometer“),
  • Arbeitsplatzsituationsanalyse (ASITA) für die qualitative Analyse eines Arbeitsbereiches in Hinblick auf psychische Belastungen,
  • Mitwirkung bei der Arbeitsplatzbegehung und Gefährdungsanalyse gemeinsam mit dem Betriebsarzt bzw. der Fachkraft für Arbeitssicherheit,
  • aktive Mitwirkung in Steuerkreisen bzw. bei den regelmäßigen Treffen des Arbeitsschutzausschusses.

Vorsicht ist aber geboten. Um für die nötige Akzeptanz zu sorgen, muss die Belegschaft stets umfassend und auch frühzeitig über den Einsatz informiert werden.

Personalrat

Die Personalräte verfügen gleichfalls über umfassende Beteiligungsmöglichkeiten im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Generell unterscheiden wir drei Beteiligungsmöglichkeiten des Personalrats im Bundespersonalvertretungsgesetz (bzw. entsprechende Vorschriften des betreffenden Landespersonalvertretungsrechts):

Informationsrechte

Über präventive Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes muss grundsätzlich umfassend und rechtzeitig informiert und unter Beteiligung der Beschäftigten diskutiert werden (§ 68 BPersVG).

Mitwirkungsrechte

Ein effektiver Arbeits- und Gesundheitsschutz erfordert das Zusammenspiel aller. Neben der grundsätzlichen Information muss der Personalrat auch die Möglichkeit haben, eigene Vorstellungen zur geplanten Maßnahme einzubringen (§ 72 BPersVG). Dies umfasst konkrete Mitbestimmungsmöglichkeiten bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, der Arbeitsumgebung und der Arbeitsmittel.

Mitbestimmungsrechte

Die direkte Mitbestimmung stellt ein Initiativrecht für den Personalrat dar, d.h. der Personalrat kann Maßnahmen bei der Dienststellenleitung von sich aus beantragen (§ 70 BPersVG).

Die Mitbestimmung gibt dem Personalrat die Möglichkeit, geplante Maßnahmen des Arbeitgebers mitzugestalten (§ 69 BPersVG).

Die Mitbestimmungsrechte nach § 75 BPersVG ermöglichen dem Personalrat weitgehenden Einfluss auf alle möglichen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Insbesondere sind hier die auslegungsbedürftigen Rahmenregelungen des Arbeitsschutzgesetzes zu nennen. Dies betrifft die vor allem die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen und Beurteilung der Gefahren an allen Arbeitsplätzen der Dienststelle, die Planung von Maßnahmen zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten und die Dokumentationspflicht des Arbeitgebers.

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