Tom Otte

Arbeitszeitregelung

Keine Flexibilisierung ohne Gefährdungsbeurteilung

Alle Arbeitgeber müssen eine Gefährdungsbeurteilung ihrer Arbeitsstellen durchführen. §5 des Arbeitsschutzgesetzes verlangt dies von ihnen. Dies gilt auch und gerade bei Abweichungen von den im Arbeitszeitgesetz festgelegten Arbeitszeitregelungen. Abweichungen sind nach §7 des Arbeitszeitgesetzes zwar zulässig, bedürfen aber besonderer Regelungen im Gesundheitsschutz (Absatz 2a). Grundlage dafür ist die genannte Gefährdungsbeurteilung.…