Die Einführung eines ‚Employer Branding‘ benötigt naturgemäß die Mitwirkung der Belegschaft. Wobei die Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern hier zumeist Hand in Hand gehen. Hier einige rechtliche Hinweise:
Die Initiative zu einem ‚Employer Branding‘ kann auch direkt von der Interessenvertretung ausgehen. Sie fordert dann im Interesse der Beschäftigten ein professionelles Personalmarketing ein (§80 BetrVG Abs.1 Nr.2). An jeder Arbeitsgruppe, die das Thema vorbereitet, sollten der Betriebsrat mitwirken (§80 BetrVG Abs.2). Alle Vorschläge, das Anreizsystem oder die Arbeitszeitenregelung zu verändern, bedürfen seit jeher der Mitbestimmung. Nach dem §92 BetrVG Abs.1 ist der Arbeitgeber verpflichtet, „den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere beim gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen … rechtzeitig und umfassend zu informieren.“ Nach §92 Abs.2 BetrVG kann der Betriebsrat auch selbst initiativ werden und dem Arbeitgeber Vorschläge zur Einführung einer Personalplanung und deren Durchführung machen. Sieht die Analyse eine Mitarbeiterbefragung vor, muss der Betriebsrat zustimmen. An diesem Punkt greift der §94 Abs.1 BetrVG.