Arbeitgeber sind auch bei psychischen Belastungen zur Vorsorge verpflichtet. Das Arbeitsschutzgesetz wurde in diesem Punkt novelliert. Der neue, ganzheitliche Gesundheitsbegriff umfasst jetzt auch den Arbeitsplatz. Der §4 des Arb.Sch.Ges. wurde folgendermaßen geändert:
„Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit möglichst vermieden … wird.“ Auch §5 wurde entsprechend ergänzt. Da heißt es nun: „Eine Gefährdung kann sich besonders ergeben durch (…) 6. Psychische Belastungen bei der Arbeit.“
Damit sind auch überzogene Termin- und Leistungsanforderungen, andere psychische Überlastungen sowie übermäßig monotone Arbeitsgänge Bestandteile einer Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz.